Bibliotheken sind preisgünstiger als Rettungspakete.
Die fragende Überschrift klingt zwar gut, ist aber bei Lichte betrachtet gar nicht die richtige Fragestellung. Selbstverständlich wäre es schön, wenn in einer so großen Stadt wie Berlin in einem Gesetz festgeschrieben wäre, dass es vieler guter Bibliotheken in den Stadtteilen bedarf und die Finanzierung gesetzlich gesichert wäre. Aber wäre das in einem Bibliotheksgesetz möglich?
Die Struktur Berlins und seiner Bezirke ist kaum mit denen anderer Bundesländer, Regierungsbezirke, Landkreise oder Kommunen vergleichbar. So sind die Stadtbezirke Berlins keine eigenen Gebietskörperschaften und haben keine eigene Finanzautonomie, sie sind untergeordnete Verwaltungsteile der Stadt Berlin, obwohl die Bezirke eigene Bürgermeister, “Minister” (Stadträte) und Miniparlamente besitzen. Der Stadtbezirk Pankow z.B. ist mit 370.000 Einwohnern größer als Wuppertal, hat aber weniger Autonomie als Wiedenborstel, die mit fünf Einwohnern kleinste selbständige Gemeinde Deutschlands.
Dies hat zur Folge, dass es ein fein austariertes System der Zuständigkeiten zwischen dem Land Berlin und den Bezirken gibt. Übersetzt auf den Bibliotheksbereich: Das Land Berlin bestimmt zwar, wieviel jeder Bezirk für die Bibliotheksarbeit ausgeben darf – aber ob ein Bezirk davon mehrere Stadtteilbibliotheken mit breitem Angebot unterhält oder nur eine einzige und dort das teuerste Buch der Welt (ISBN: 978-3-00-023396-8) vorrätig hält, ist jedem Bezirk selbst überlassen – ich übertreibe zur Verdeutlichung.
Infolge ist es so, dass man ein direkt wirksames Bibliotheksgesetz mit verpflichtendem Charakter, in dem sowohl Finanzierung als auch Ausgestaltung geregelt sind, schwerlich durchsetzen kann, ohne an dieser Kompetenzverteilung zu rütteln. Dies wiederum ist ungefähr so schwierig wie die Föderalismusreform zwischen Bund und Ländern.
Man könnte ein appellatives Bibliotheksgesetz wie z.B. in Thüringen durch das Abgeordnetenhaus sicherlich bringen, aber das hätte nur Sonntagsreden-Charakter. Darüber kann man sicherlich trefflich diskutieren, ich aber würde davon abraten. Wollte man die Bibliotheken durch ein Bibliotheksgesetz stärken reglementieren, müsste man die Zuständigkeit für alle Berliner Bibliotheken in einer gesamtstädtischen Verwaltung konzentrieren. Damit aber würde sich die Entfernung zwischen Stadtteilbibliotheken und Verwaltung vergrößern, was in Anbetracht der vorhandenen Begehrlichkeiten im Bereich der Zentral- und Landesbibliothek zwangsläufig dazu führen würde, dass aus fachlich verantwortbaren Stadtteilbibliotheken Bücherstuben dritter Klasse würden.
Berlin könnte ein echtes Bibliotheksgesetz, dass die Stadtteilbibliotheken tatsächlich sichert und qualitative Fortentwicklung ermöglicht, sicher gut gebrauchen, wenn dies mit der Struktur der Stadt kompatibel wäre – das ist es aber nicht. Notwendig ist dennoch bzw. gerade deshalb die bedarfsgerechte Finanzierung der bezirklichen Bibliotheken innerhalb des bisherigen Systems. Dies erfordert den politischen Willen in Abgeordnetenhaus und Senat und kein schlechtes, appellatives Gesetz.
Braucht Berlin ein Bibliotheksgesetz?
Bibliotheken sind preisgünstiger als Rettungspakete.
Die fragende Überschrift klingt zwar gut, ist aber bei Lichte betrachtet gar nicht die richtige Fragestellung. Selbstverständlich wäre es schön, wenn in einer so großen Stadt wie Berlin in einem Gesetz festgeschrieben wäre, dass es vieler guter Bibliotheken in den Stadtteilen bedarf und die Finanzierung gesetzlich gesichert wäre. Aber wäre das in einem Bibliotheksgesetz möglich?
Die Struktur Berlins und seiner Bezirke ist kaum mit denen anderer Bundesländer, Regierungsbezirke, Landkreise oder Kommunen vergleichbar. So sind die Stadtbezirke Berlins keine eigenen Gebietskörperschaften und haben keine eigene Finanzautonomie, sie sind untergeordnete Verwaltungsteile der Stadt Berlin, obwohl die Bezirke eigene Bürgermeister, “Minister” (Stadträte) und Miniparlamente besitzen. Der Stadtbezirk Pankow z.B. ist mit 370.000 Einwohnern größer als Wuppertal, hat aber weniger Autonomie als Wiedenborstel, die mit fünf Einwohnern kleinste selbständige Gemeinde Deutschlands.
Dies hat zur Folge, dass es ein fein austariertes System der Zuständigkeiten zwischen dem Land Berlin und den Bezirken gibt. Übersetzt auf den Bibliotheksbereich: Das Land Berlin bestimmt zwar, wieviel jeder Bezirk für die Bibliotheksarbeit ausgeben darf – aber ob ein Bezirk davon mehrere Stadtteilbibliotheken mit breitem Angebot unterhält oder nur eine einzige und dort das teuerste Buch der Welt (ISBN: 978-3-00-023396-8) vorrätig hält, ist jedem Bezirk selbst überlassen – ich übertreibe zur Verdeutlichung.
Infolge ist es so, dass man ein direkt wirksames Bibliotheksgesetz mit verpflichtendem Charakter, in dem sowohl Finanzierung als auch Ausgestaltung geregelt sind, schwerlich durchsetzen kann, ohne an dieser Kompetenzverteilung zu rütteln. Dies wiederum ist ungefähr so schwierig wie die Föderalismusreform zwischen Bund und Ländern.
Man könnte ein appellatives Bibliotheksgesetz wie z.B. in Thüringen durch das Abgeordnetenhaus sicherlich bringen, aber das hätte nur Sonntagsreden-Charakter. Darüber kann man sicherlich trefflich diskutieren, ich aber würde davon abraten. Wollte man die Bibliotheken durch ein Bibliotheksgesetz stärken reglementieren, müsste man die Zuständigkeit für alle Berliner Bibliotheken in einer gesamtstädtischen Verwaltung konzentrieren. Damit aber würde sich die Entfernung zwischen Stadtteilbibliotheken und Verwaltung vergrößern, was in Anbetracht der vorhandenen Begehrlichkeiten im Bereich der Zentral- und Landesbibliothek zwangsläufig dazu führen würde, dass aus fachlich verantwortbaren Stadtteilbibliotheken Bücherstuben dritter Klasse würden.
Berlin könnte ein echtes Bibliotheksgesetz, dass die Stadtteilbibliotheken tatsächlich sichert und qualitative Fortentwicklung ermöglicht, sicher gut gebrauchen, wenn dies mit der Struktur der Stadt kompatibel wäre – das ist es aber nicht. Notwendig ist dennoch bzw. gerade deshalb die bedarfsgerechte Finanzierung der bezirklichen Bibliotheken innerhalb des bisherigen Systems. Dies erfordert den politischen Willen in Abgeordnetenhaus und Senat und kein schlechtes, appellatives Gesetz.